Rechtsanwältin Annett Engel-Lindner
Schönheitsreparaturen durch Mieter
BGH: Mieter muss Schönheitsreparaturen selber ausführen können (Az. VIII ZR 294/09)
09.06.2010
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Mieter die Möglichkeit haben muss, die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung bzw. mit Verwandten und Bekannten vorzunehmen. Eine Klausel, die ihm dies verbietet bzw. vorschreibt, eine Fachfirma zu beauftragen ("ausführen zu lassen"), sei deshalb unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige, befanden die Karlsruher Richter. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Sie seien aber nur fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Dies setze nicht zwingend den Einsatz einer Fachfirma voraus. Folge der unwirksamen Klausel: Der Mieter muss überhaupt nicht renovieren.
WMR
GMR
WEG
IR
SVR
VR
KAR
VR