Mietminderung

Mietminderung nur bei verbindlicher Flächenvereinbarung


10.11.2010


Der BGH hat heute entschieden, dass eine Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10% eine Mietminderung nicht rechtfertigt, wenn die Parteien im Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dient (Az. VIII ZR 306/09). Eine solche Bestimmung enthielt der Mietvertrag in dem Fall, der der Entscheidung zugrunde lag. Trotzdem berief sich die Mieterin auf eine - gutachterlich bestätigte - Flächenunterschreitung und minderte die Miete. Zu Unrecht, wie die Karlsruher Richter befanden. Die Angabe der Wohnungsgröße sei hier nicht als Beschaffenheit vereinbart und damit nicht verbindlich. Eine Abweichung begründe daher keinen Mangel, so die Richter. "Die Entscheidung liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung", kommentiert Rechtsanwalt Carsten Wagner von Heuking Kühn Lüer Wojtek. "Sie ist formal richtig, geht aber an den Gegebenheiten am Mietmarkt vorbei. Denn sie lässt das Bedürfnis des Mieters außer Acht, dass er auch bei einer unverbindlichen Größenangabe nicht über die Mietfläche getäuscht werden will."


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