Kostenvoranschlag

Kostenvoranschlag als Berechnungsgrundlage für Schönheitsreparaturen?


Der Bundesgerichtshof hat mal wieder eine Klausel, die Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung betrifft, gekippt. Dieses Mal traf es eine sogenannte Quotenabgeltungsklausel.


15.07.2013


Die Klausel regelt, ob und in welcher Höhe sich ein ausziehender Mieter noch an den Kosten für eigentlich noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen beteiligen muss. Die Klausel scheiterte, weil sie als Grundla­ge für die Berechnung den Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäfts vorsah, der vom Vermieter einzuholen war (BGH-Urteil vom 29. Mai 2013, Az. VIII ZR 285/12).


In dem diese Woche veröffentlichten Fall enthielt der Mietvertrag die formularmäßige Klausel: "Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts." Entscheidend war, dass der Kostenvoranschlag nur vom Vermieter eingeholt werden darf. Hierin sah der Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und revidierte damit einen an­derslautenden Beschluss von Juli 1988.


Die Argumentation der Richter: Zum einen können Mieter nicht erkennen, dass es sich bei dem Kos­tenvoranschlag um eine unverbindliche Berechnungsgrundlage handele - sie sei somit intransparent. Zum anderen liege die Auswahl des Malergeschäfts allein beim Vermieter, was den Mieter glauben mache, dass von ihm selbst vorgelegte alternative Angebote keine Beachtung finden.


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