Rechtsanwältin Annett Engel-Lindner
Wohnungseingangstüren sind Gemeinschaftseigentum
25.10.2013
Eine Wohnungseigentümer-gemeinschaft darf per Mehrheitsbeschluss entscheiden, welche Außenfarbe die Eingangstüren der einzelnen Wohnungen haben sollen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei den Eingangstüren um Gemeinschaftseigentum handelt.
Eine Wohnungseigentümerin war vor Gericht dagegen vorgegangen, dass ihr die WEG per Beschluss vorschreiben wollte, dass die Eingangstür ihrer Wohnung in den Farben mahagonihell und drahtornamentweiß gefertigt sein muss. Die Klägerin sah dies nicht ein, da es sich doch bei der Tür um ihr Sondereigentum handele. Nachdem ihr zunächst das Amtsgericht Lüdenscheid Recht gegeben, das Landgericht Dortmund aber die Klage in der Berufung abgewiesen hatte, beschäftigte sich nun der BGH ausführlich mit der Frage, wem die Tür gehört. Nach seiner Erklärung dienen die Türen der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum und gehören damit (auch) zum Gemeinschaftseigentum. Somit bleibt es dabei: der WEG Beschluss ist gültig. Bei seinem Urteil ließ der BGH ausdrücklich offen, ob die Eigentümerin die Innenseite ihrer Tür nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten darf.
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