Rechtsanwältin Annett Engel-Lindner
Mängelverfolgung durch WEG und Eigentümer läuft nur teilweise parallel
17.09.2010
Der BGH hat entschieden, dass der einzelne Wohnungseigentümer dem Veräußerer (z.B. Bauträger) eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung setzen kann, auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Mängelverfolgung an sich gezogen hat. Voraussetzung dafür ist, dass diese fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht mit den Interessen der WEG kollidiert. Weiterhin hat der BGH entschieden, dass Verhandlungen der WEG mit dem Veräußerer über die Beseitigung der Mängel zwar die Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer hemmt. Nicht gehemmt wird aber die Verjährung der Ansprüche, die den Wohnungseigentümern nach Ablauf einer von ihnen mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist entstehen, also Rückabwicklungsansprüche (Az. VII ZR 113/09).
WMR
GMR
WEG
IR
SVR
VR
KAR
VR