Hebegebühr

Hebegebühr


Nimmt der Rechtsanwalt im Auftrag des Mandanten Gelder entgegen und leitet sie weiter erhält er eine so genannte Hebegebühr.


Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe des weitergeleiteten Betrages.


Dem Anwalt stehen zu (Nr. 1009 Vergütungsverzeichnis, VV RVG):


von Beträgen bis 2.500 Euro: 1 Prozent des Betrages

vom Mehrbetrag über 2500 Euro bis 10.000 Euro: 0,5 Prozent

vom Mehrbetrag über 10.000 Euro: 0,25 Prozent


Die Mindestgebühr beträgt 1 Euro.


Eine Hebegebühr kann nicht dafür verlangt werden, dass der Rechtsanwalt Gerichtskosten- oder Auslagenvorschüsse bei Gericht einzahlt. Das gleiche gilt, wenn der Anwalt nur die vom Gegner zu erstattenden Kosten eintreibt.



Zurück zu Kosten



GMR

WEG

IR

SVR

VR

KAR

VR



WMR