Schriftform des Mietvertrages

Schriftform des Mietvertrages


Konkludent geschlossener Mietvertrag kann Schriftform des § 550 BGB genügen (Az. XII ZR 120/06)


06.04.2010


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Schriftform eines langfristigen Mietvertrags gemäß § 550 BGB auch dann gewahrt ist, wenn der Mietvertrag konkludent abgeschlossen wurde und die Vertragsbedingungen in einer Urkunde erhalten sind, die beide Parteien unterzeichnet haben. Damit genüge die Urkunde nämlich der "äußeren Form" des § 126 Abs. 2 BGB. Im verhandelten Fall war der Zeitpunkt des Zugangs der gegengezeichneten Vertragsurkunde streitig. Der BGH befand, dass der Mietvertrag spätestens mit der Übergabe der Mietsache konkludent zustande gekommen sei. Das genüge für § 550 BGB. Dessen Zweck sei erfüllt, wenn ein Erwerber die Möglichkeit habe, sich von dem Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten ein zuverlässiges Bild zu machen. Das sei der Fall, wenn eine Mietvertragsurkunde vorliege, in der die von beiden Parteien unterzeichneten Bedingungen enthalten seien. Außerdem stellten die Richter klar, dass die Verlängerung der Annahmefrist nicht zu den formbedürftigen Elementen des Mietvertrags gehört. Sinn und Zweck der Schriftform sei es nicht, dem Erwerber Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Mietvertrag wirksam zustande gekommen sei.


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