Kein Anspruch des Mieters

Keiner Anspruch des Mieters auf Einhaltung der Energieeinsparverordnung (EnEV)


04.11.2011


Das LG Berlin hat durch Urteil vom 4. Februar 2011 entschieden, dass der Mieter aus einem Verstoß des Vermieters gegen die öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 EnEV (Fassung 2. Dezember 2004), nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume mit einer Dämmung nachzurüsten, keinen Schadenersatzanspruch geltend machen kann.


Nach Auffassung des LG Berlin steht dem Mieter kein Schadenersatzanspruch wegen höherer Heizkosten zu, wenn der Vermieter die oberste Geschossdecke nicht dämmt. In dem entschiedenen Fall hatte der Vermieter die gesetzlich nach der EnEV 2004 vorgesehene Verpflichtung innerhalb der vorgesehenen Frist nicht eingehalten. Anders als zuvor das AG Berlin-Mitte sieht das LG Berlin keinen Anspruch auf Schadenersatz für den Mieter wegen erhöhter Gaskosten. Es führt aus, dass aus § 10 Ziffer 2 des Mietvertrages, wonach „Modernisierungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden“ sich kein Anspruch des Mieters, insbesondere keine Modernisierungspflicht des Vermieters, ergibt. Ein derartiger Anspruch könne auch nicht mit § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 3 EnEV begründet werden. § 9 Abs. 3 EnEV sei kein Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift. Inhalt und Zweck der Energieeinsparungsverordnung, des Energieeinsparungsgesetzes und der diesem zugrunde liegenden europäischen Richtlinien bestehen in dem Erreichen umweltpolitischer Ziele, indem durch eine verbesserte Dämmung von Gebäuden ein verringerter Verbrauch von Heizenergie und damit einer Reduzierung des CO2-Ausstoßes erreicht werde. Der Umstand, dass eine bessere Dämmung des Gebäudes zu verminderten Heizkosten des Mieters führe, mag eine Wirkung des Gesetzes sein, es sei jedoch nicht Inhalt und Zweck.


Weiter stellen das AG Berlin-Mitte und auch das LG Berlin fest, dass der vom Vermieter gewählte Verteilerschlüssel nach Wohn- bzw. Gewerbefläche nicht dadurch unangemessen werde, dass die Freifläche in einem Hinterhof, der ausschließlich einem Gewerbebetrieb zur Nutzung zur Verfügung steht, nicht in die Gewerbefläche einbezogen wurde. Es wird klargestellt, dass Freiflächen gewöhnlich ebenso wenig in die Flächenberechnung einbezogen werden wie Keller- oder Dachwohnflächen.


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