BGH erleichter Anforderungen an Mod

BGH erleichtert Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung


28.09.2011


Der BGH hat ein für die Praxis wichtiges Urteil zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung in Bezug auf die Duldung von Baumaßnahmendurch den Mieter gefällt.


In dem entschiedenen Fall beabsichtigten die Vermieter eines Mehrfamilienhauses u. a. an der Westseite des Hauses Balkone anzubringen. Sie beanspruchten von den Mietern der betroffenen Wohnungen die Duldung dieser Baumaßnahme. Hierzu kündigten sie den Mietern stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen an und teilten dabei u.a. „die Installation von Heizung- und Elektroinstallation mit betroffenen Wandbereichen, das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit sechs Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung“ schriftlich mit. Zugleich teilten sie mit, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnung eine Bauzeit von fünf Tagen zuzüglich Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche veranschlagt werde. Eine Mietpartei verweigerte die Duldung der Baumaßnahmen. Die Vermieter erhoben Klage auf Duldung, die in allen Instanzen bis hin zum BGH erfolgreich war.


Der BGH wies die Revision der Mieter zurück. Er stellte fest, dass der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck nicht verlange, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt werde. Die Ankündigung müsse dem Mieter eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt. Hierfür genüge es, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetze, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen. Diese Anforderung sei im vorliegenden Fall in dem Ankündigungsschreiben ausreichend beachtet worden, sodass der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen zu dulden habe.


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