Balkonanbau als übl Standard

Balkonanbau als allgemein üblicher Standard


16.04.2012


Das LG Berlin hat mit Urteil vom 11. Oktober 2011 entschieden, dass der Mieter den Anbau eines Balkons am Wohnzimmer an die Wohnung zu dulden hat.


Im zu entscheidenden Fall hatte der Mieter einen Härteeinwand gegenüber der Modernisierung (Balkonanbau) geltend gemacht. Nach Auffassung des Gerichtes greift dieser jedoch wegen § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB nicht durch. Die bisherige Bruttomiete würde zwar von insgesamt 398,96 Euro durch die Modernisierung auf 481,00 Euro, mithin von 54 auf 65 Prozent des Einkommens des Beklagten ansteigen. Durch den Anbau des Balkons wird die Wohnung jedoch nach Auffassung des Gerichtes nur in einen allgemein üblichen Zustand versetzt, sodass eine Duldungspflicht besteht und der Härteeinwand nicht geltend gemacht werden kann. Ein allgemein üblicher Zustand ist anzunehmen, wenn dieser Zustand bei mehr als zweidritteln vergleichbarer Wohnungen, also Wohnungen derselben Baualtersklasse nach dem Berliner Mietspiegel, vorhanden ist. Eine Unterscheidung zwischen dem Ost- und dem Westteil Berlins ist dabei nicht vorzunehmen, da bereits seit dem Berliner Mietspiegel 2005 eine einheitliche Übersicht der Mieten in Ost und West ausgewiesen wird, die nur noch bei den zwischen 1973 und 1990 errichteten Wohnungen unterscheidet.


Die streitbefangene Wohnung unterliegt der Baualtersklasse 1956 bis 1964. Das LG hat für seine Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen Diplomingenieur Steffen Bachmann vom 11. Dezember 2009, welches in einem anderen Verfahren eingeholt wurde, zurückgegriffen. Nach dem Ergebnis sind rund 81 Prozent aller Wohnungen der Baualtersklasse 1956 bis 1964 mit Balkonen ausgestattet. Das Gericht hält das Gutachten für überzeugend. Der Sachverständige hat seinem Gutachten rund 44.272 Wohnungen und damit 29 Prozent des Gesamtbestandes des Baujahres eine sehr breite Datenbasis zugrunde gelegt. Dass es sich bei den befragten Eigentümern überwiegend um große Wohnungsbauunternehmen und Hausverwaltungen mit einem großen Wohnungsbestand handelt, steht dem nicht entgegen, denn ein Großteil der Wohnungen in dieser Baualtersklasse finden sich im Bestand von großen Wohnungsbaugenossenschaften und -gesellschaften.


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