Anwaltsgebühren

Anwaltsgebühren nach dem RVG


Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist gesetzlich geregelt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt, für welche Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes Gebühren in welchem Umfang anfallen.


Streitwert oder Gegenstandswert:


Die Höhe der Gebühr richtet sich bei Tätigkeiten im Zivilrecht nach dem sogenannten Gegnstandswert.


Der Gegenstandswert ist der Wert des Gegenstandes des Rechtsstreits, also z.B. die Höhe ihrer Forderung, der Wert ihres Autos, einer Immobilie oder einer Dienstleistung. Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren fallen dementsprechend mit zunehmendem Gegenstandswert deutlich höher aus. Je nach Art der Tätigkeiten des Anwaltes, z.B. Beratung, außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten, Besprechungen (auch Telefonate) und Verhandlungen mit Dritten, Mitwirkung an dem zu Stande kommen einer Einigung in einer Streitigkeit (Vergleich), Vertretung in einem Rechtsstreit, Vertretung in der mündlichen Verhandlung (Termin) vor Gericht, um nur einige Beispiele zu nennen, fallen eine oder auch mehrere Gebühren an.


Wieviel Gebühren entstehen bei einem Rechtsstreit?


Für die Tätigkeit vor den Zivilgerichten sind keine Gebührenrahmen, wie bei der außergerichtlichen Tätigkeit, sondern feste Gebühren vorgesehen. Das ist zum einen die Verfahrensgebühr in Höhe einer 1,3 - Gebühr. Auf diese ist die Gebühr für die außergerichtliche Vertretung zur Hälfte bis maximal zu einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen. Zum anderen erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung in einem (oder mehreren) Gerichtstermin(en) eine 1,2 - Terminsgebühr. Für die Vertretung in einem normalen erstinstanzlichen Rechtsstreit fallen also normalerweise 2,5 Gebühren. Im Falle einer Einigung/Vergleich entsteht noch die Vergleichsgebühr, somit maximal 3,5 Gebühren. Die Höhe der jeweiligen Gebühren kann ebenfalls anhand der nachstehenden Tabelle ermittelt werden. Für die Vertretung im Berufungsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine 1,6 - Verfahrensgebühr sowie eine 1,2 - Terminsgebühr, maximal also eine 2,8 - Gebühr (bzw. 3,8 - Gebühr im Falle einer Einigung).


Hier können Sie selbst Ihre Verfahrenskosten berechnen.


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